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141.1 KBüG CH-TG

§ 29 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Gebühren

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 29 KBüG · Gebühren

1. Der Kanton und die Gemeinden erheben für ihre Aufwendungen und Entscheide kostendeckende Gebühren.

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