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141.1 KBüG CH-TG

§ 28 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Bearbeitung von Personendaten

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 28 KBüG · Bearbeitung von Personendaten

1. Die kantonalen und kommunalen Behörden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders geschützten Daten über

1. religiöse und weltanschauliche Ansichten;

2. politische Tätigkeiten;

3. Gesundheit;

4. Erfüllung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;

5. schulisches Verhalten;

6. Verhalten am Arbeitsplatz;

7. Massnahmen der Sozialhilfe einschliesslich der Alimentenbevorschussung und Ausstände bei den Prämien der Krankenversicherung;

8. Betreibungs- und Konkursverfahren;

9. Steuerausstände und Steuerstrafen;

10. administrative und strafrechtliche Verfahren und Massnahmen.

2. Kantonale und kommunale Behörden sowie Dritte sind berechtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

3. Kantonale und kommunale Behörden sind verpflichtet, das Amt oder das Departement über Anhaltspunkte zu informieren, die zu einer Nichtigkeit der Einbürgerung führen können.

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