Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 KBüG CH-TG

§ 27 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Mitwirkungspflicht

Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 KBüG · Mitwirkungspflicht

1. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere

1. zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen machen;

2. nachträgliche Änderungen der Verhältnisse, von denen sie wissen müssen, dass sie einer Einbürgerung entgegenstehen, der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen;

3. bei einem Nichtigkeitsverfahren zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen machen;

4. den Test über die Deutschkenntnisse nach § 6 Abs. 2 absolvieren und beibringen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind und darauf verzichtet wird;

5. den Test über die Kenntnisse der örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnisse nach § 6 Abs. 2 absolvieren und beibringen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind und dies verlangt wird;

6. die Nachweise bei Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nach § 6 Abs. 3 beschaffen und beibringen.

← § 26 KBüG Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Geltungsbereich § 28 KBüG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →