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141.1 KBüG CH-TG

§ 24 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 24 KBüG · Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft

1. Jeder Ehegatte und jede Person in eingetragener Partnerschaft ist berechtigt, das Gesuch um Einbürgerung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht selbständig zu stellen.

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