141.1
KBüG
CH-TG
§ 24 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft
Gemeinsame Bestimmungen
§ 24 KBüG · Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft
1. Jeder Ehegatte und jede Person in eingetragener Partnerschaft ist berechtigt, das Gesuch um Einbürgerung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht selbständig zu stellen.