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141.1 KBüG CH-TG

§ 21 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht

Entlassung aus dem Bürgerrecht
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§ 21 KBüG · Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht

1. Das zuständige Departement entscheidet über das Gesuch um Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht.

2. Die Entlassung wird bewilligt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein weiteres Kantons- oder Gemeindebürgerrecht besitzt oder ein solches zugesichert erhalten hat.

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