141.1
KBüG
CH-TG
§ 20 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
Entlassung aus dem Bürgerrecht
§ 20 KBüG · Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
1. Das zuständige Departement entscheidet über das Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht.
2. Die Entlassung wird bewilligt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller keinen Aufenthalt in der Schweiz hat und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder eine solche zugesichert erhalten hat.