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141.1 KBüG CH-TG

§ 2 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 KBüG · Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht

1. Die Politische Gemeinde ist Trägerin des Gemeindebürgerrechtes.

2. Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Bürgerrecht einer Gemeinde des Kantons Thurgau und verleiht dem Schweizer Bürgerrecht Wirkung.

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