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141.1 KBüG CH-TG

§ 18 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Findelkind

Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Anderer Erwerb
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§ 18 KBüG · Findelkind

1. Das Findelkind erhält das Bürgerrecht der Politischen Gemeinde, auf deren Gebiet es gefunden wurde.

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