141.1
KBüG
CH-TG
§ 17 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Wirkung
Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Anderer Erwerb
§ 17 KBüG · Wirkung
1. Das Ehrenbürgerrecht hat die gleichen Wirkungen wie das im ordentlichen Verfahren durch Einbürgerung erlangte Bürgerrecht.
2. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechtes zusätzlich eine eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.
3. Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich der Person zu, der es verliehen wird.