141.1
KBüG
CH-TG
§ 14 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Verfahren
Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Erteilung des Kantonsbürgerrechtes
§ 14 KBüG · Verfahren
1. Das zuständige Amt trifft, soweit erforderlich, zusätzliche Abklärungen. Das zuständige Departement prüft das Gesuch und stellt Antrag an den Grossen Rat.
2. Mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechtes werden das Gemeindebürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht rechtswirksam.