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141.1 KBüG CH-TG

§ 13 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Zuständigkeit

Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Erteilung des Kantonsbürgerrechtes
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§ 13 KBüG · Zuständigkeit

1. Der Grosse Rat verleiht nach Erteilung des Gemeindebürgerrechtes und Vorliegen der Einbürgerungsbewilligung des Bundes das Kantonsbürgerrecht.

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