141.1
KBüG
CH-TG
§ 11 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Wechsel des Wohnsitzes
Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Erteilung des Gemeindebürgerrechtes
§ 11 KBüG · Wechsel des Wohnsitzes
1. Liegt der Einbürgerungsentscheid der Politischen Gemeinde vor, bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton bestehen. Das zuständige Amt tätigt am neuen Wohnsitz weitere Abklärungen, die als Grundlage des Einbürgerungsentscheides nötig sind.
2. Das Verfahren wird gegenstandslos, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.