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132 CH-TG

§ 5 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzgemeinde zürcherisch und thurgauisch Wilen

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§ 5 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzgemeinde zürcherisch und thurgauisch Wilen

1. Die Vereinbarung bleibt für sechs Jahre, also vom 1. Januar 1887 bis 1. Januar 1893, in Kraft. Findet sechs Monate vor Ablauf dieser Frist von Seite der kontrahierenden Teile keine Aufkündung statt, so wird die Übereinkunft so lange als stillschweigend verlängert angenommen, als nicht eine Aufkündung erfolgt, in welchem Falle die Gültigkeit derselben nach sechs Monaten vom Tage der Kündigung an erlischt.

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