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§ 9 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Steuerkraft

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Steuerkraft

1. Die Steuerkraft entspricht dem Steuerertrag zu 100 % und wird aufgrund folgender Faktoren ermittelt

1. laufende Steuertabelle der natürlichen und juristischen Personen, der ergänzenden Vermögenssteuern, der Kapitalabfindungssteuern sowie der Quellensteuern

2. Nachtragstabelle der natürlichen und juristischen Personen

3. Abschreibungstabelle der natürlichen und juristischen Personen sowie der pauschalen Steueranrechnung

2. Nicht in die Berechnung einbezogen werden

1. Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen

2. Abschreibungen von Zinsen

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