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§ 8 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Investitionsrechnung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Investitionsrechnung

1. Die Investitionsrechnung enthält Posten mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen.

2. Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.

3. Es gelten folgende Aktivierungsgrenzen

1. Gemeinden bis 1'000 Einwohner: Fr. 25'000

2. über 1'000 bis 5'000 Einwohner: Fr. 50'000

3. über 5'000 bis 10'000 Einwohner: Fr. 75'000

4. über 10'000 Einwohner: Fr. 100'000

4. Die Aktivierungsgrenze von Fr. 100'000 ist zwingend. Die Aufteilung nach Abs. 3 gilt als Empfehlung für die Festlegung durch die Gemeinde.

5. Überschreiten die Gesamtkosten pro Objekt die genannten Werte, muss eine Ausgabe in der Investitionsrechnung verbucht werden.

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