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§ 7 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Erfolgsrechnung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Erfolgsrechnung

1. Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Erträge und Aufwände der öffentlichen Körperschaft aus.

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