131.21
CH-TG
§ 7 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Erfolgsrechnung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Erfolgsrechnung
1. Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Erträge und Aufwände der öffentlichen Körperschaft aus.