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§ 66 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 66 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Übergangsbestimmung

1. Ein ausgeglichenes Ergebnis der kumulierten Erfolgsrechnung gemäss § 22 Abs. 1 muss spätestens mit Budget 2029 sowie Finanzplan 2030 erreicht werden, sofern nicht die Voraussetzungen gemäss § 22 Abs. 2 erfüllt sind.

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