131.21
CH-TG
§ 66 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 66 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Übergangsbestimmung
1. Ein ausgeglichenes Ergebnis der kumulierten Erfolgsrechnung gemäss § 22 Abs. 1 muss spätestens mit Budget 2029 sowie Finanzplan 2030 erreicht werden, sofern nicht die Voraussetzungen gemäss § 22 Abs. 2 erfüllt sind.