131.21
CH-TG
§ 61 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Berichterstattung
Haushaltskontrolle
§ 61 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Berichterstattung
1. Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem von den Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommission unterzeichneten Protokoll festzuhalten. Dieses ist dem Original der Jahresrechnung beizulegen. Details zur Prüfung werden in einem internen Bericht zu Handen der Exekutive festgehalten.
2. Die Exekutive beziehungsweise die betroffenen Amtsstellen haben zu einem internen Revisionsbericht innert 60 Tagen Stellung zu nehmen.