131.21
CH-TG
§ 60 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Kontrolle
Haushaltskontrolle
§ 60 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Kontrolle
1. Die Rechnungsprüfungskommission kann während des Jahres unangemeldete Kontrollen des Kassenbestandes, der Geldkonten und des Wertschriftenbestandes sowie angemeldete Zwischenrevisionen vornehmen.