Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.21 CH-TG

§ 60 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Kontrolle

Haushaltskontrolle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 60 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Kontrolle

1. Die Rechnungsprüfungskommission kann während des Jahres unangemeldete Kontrollen des Kassenbestandes, der Geldkonten und des Wertschriftenbestandes sowie angemeldete Zwischenrevisionen vornehmen.

← § 59 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden Zweck § 61 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →