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§ 6 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Aufwand und Ertrag

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Aufwand und Ertrag

1. Als Aufwand gilt der Wertverzehr, als Ertrag der Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

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