131.21
CH-TG
§ 6 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Aufwand und Ertrag
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Aufwand und Ertrag
1. Als Aufwand gilt der Wertverzehr, als Ertrag der Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.