§ 59 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Umfang
§ 59 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Umfang
1. Zur Prüfung gehören insbesondere
1. die Einhaltung des Budgets und der Finanzkompetenzen
2. die Einhaltung des Kontenplans und der Nummerierung nach Sachgruppen und funktionaler Gliederung sowie der Bilanz
3. die Belegordnung
4. die rechnerische Richtigkeit der Belege und der Jahresrechnung
5. der Bestand und die Vollständigkeit der Aktiven und Passiven
6. die Ordnungsmässigkeit der Bewertung
7. die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung
8. * die Existenz und Umsetzung des internen Kontrollsystems gemäss § 54
2. Die Rechnungsprüfungskommission der Politischen Gemeinde hat zusätzlich die Steuerbezugsstelle hinsichtlich Aufteilung und Ablieferung der Steuern zu überprüfen. Sie hat Einsichtsrecht in den Revisionsbericht des Steuerrevisorates der kantonalen Steuerverwaltung.