131.21
CH-TG
§ 58 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission
Haushaltskontrolle
§ 58 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission
1. Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung in formeller und materieller Hinsicht.
2. Sie erstellt der Exekutive und den für die Genehmigung der Rechnung zuständigen Instanzen einen schriftlichen Bericht.
3. Sie ist berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege, wie Rechnungen, Quittungen, Beschlüsse, Verträge und alle Auskünfte zu verlangen, die sie für die Durchführung einer einwandfreien Prüfung als notwendig erachtet.
4. Die Exekutive kann eine Prüfgesellschaft zur Begleitung beiziehen oder eine solche ergänzend mit der Prüfung beauftragen.