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131.21 CH-TG

§ 57 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Gemeindebehörde

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
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§ 57 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Gemeindebehörde

1. Die Exekutive ist insbesondere zuständig für

1. grundsätzliche Vorgaben über die Anlage des Finanzvermögens; vorbehalten bleiben abweichende verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmungen

2. die Beschaffung der Mittel

3. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine Ausgabe zur Folge hat

4. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen

5. den Entwurf des Budgets, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung und des Rechnungsabschlusses zuhanden der Legislative

6. die Erstellung des Finanzplans

7. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen gemäss § 34

8. den Erlass von Eigentümerstrategien bei den massgebenden Beteiligungen oder bei den von der Gemeinde beherrschten Institutionen

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