131.21
CH-TG
§ 56 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Zusammenarbeit mit dem Kanton
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
§ 56 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Zusammenarbeit mit dem Kanton
1. Die Exekutive sorgt für die ordnungsgemässe Zustellung der vom Kanton verlangten Daten.