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§ 56 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Zusammenarbeit mit dem Kanton

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
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§ 56 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Zusammenarbeit mit dem Kanton

1. Die Exekutive sorgt für die ordnungsgemässe Zustellung der vom Kanton verlangten Daten.

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