131.21
CH-TG
§ 55 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Interne Verrechnungen
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
§ 55 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Interne Verrechnungen
1. Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung und die Kostentransparenz wesentlich sind.