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§ 55 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Interne Verrechnungen

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
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§ 55 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Interne Verrechnungen

1. Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung und die Kostentransparenz wesentlich sind.

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