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§ 54 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Internes Kontrollsystem

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
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§ 54 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Internes Kontrollsystem

1. Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.

2. Die Exekutive trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.

3. Sie berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie die Grösse der Gemeinde.

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