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§ 53 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Anlagenbuchhaltung

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
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§ 53 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Anlagenbuchhaltung

1. In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter, aktivierte Investitionen) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.

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