131.21
CH-TG
§ 53 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Anlagenbuchhaltung
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
§ 53 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Anlagenbuchhaltung
1. In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter, aktivierte Investitionen) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.