131.21
CH-TG
§ 52 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Aufbewahrung der Belege
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
§ 52 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Aufbewahrung der Belege
1. Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren schadensicher auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.
2. Der Registratur- und Archivplan für Gemeinden des Staatsarchivs ist sinngemäss anzuwenden.