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§ 52 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Aufbewahrung der Belege

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
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§ 52 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Aufbewahrung der Belege

1. Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren schadensicher auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.

2. Der Registratur- und Archivplan für Gemeinden des Staatsarchivs ist sinngemäss anzuwenden.

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