131.21
CH-TG
§ 51 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Buchführung
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
§ 51 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Buchführung
1. Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.
2. Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.