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§ 50 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Bewertung des Verwaltungsvermögens, Abschreibungen

Rechnungslegung
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§ 50 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Bewertung des Verwaltungsvermögens, Abschreibungen

1. Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten bilanziert.

2. Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer abgeschrieben; es sind nur lineare Abschreibungen zulässig. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Das Handbuch regelt das Nähere. Die zu verwendenden Anlagenkategorien werden im Anhang aufgeführt. In sachlich begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde eine abweichende, verkürzte Nutzungsdauer anwenden.

3. Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig; diese sind an durch die Exekutive zu bestimmende Regeln zu binden. Sie müssen als ausserordentlicher Aufwand gebucht werden. Bei negativem Rechnungsabschluss sind keine zusätzlichen Abschreibungen möglich.

4. Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

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