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§ 5 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Neue und gebundene Ausgaben

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Neue und gebundene Ausgaben

1. Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich der Notwendigkeit, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Umstände ein grosser Handlungsspielraum besteht.

2. Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht als neu im Sinne von Abs. 1 gilt.

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