Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.21 CH-TG

§ 49 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens

Rechnungslegung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens

1. Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet.

2. Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, stattfindet.

3. Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

← § 48 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden Zweck § 50 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →