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§ 48 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Bilanzierung

Rechnungslegung
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§ 48 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Bilanzierung

1. Vermögenswerte im Finanzvermögen werden grundsätzlich zum Einstandswert bilanziert. Wertberichtigungen sind vorzunehmen, sofern der Verkehrswert wesentlich vom Buchwert abweicht.

2. Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.

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