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§ 47 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Anlagespiegel

Rechnungslegung
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§ 47 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Anlagespiegel

1. Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen (aggregiert mit den kumulierten Wertverlusten) zu Beginn und am Ende der Periode.

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