Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.21 CH-TG

§ 46 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Gewährleistungsspiegel

Rechnungslegung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 46 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Gewährleistungsspiegel

1. Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben könnte.

← § 45 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden Zweck § 47 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →