131.21
CH-TG
§ 45 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Beteiligungsspiegel
Rechnungslegung
§ 45 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Beteiligungsspiegel
1. Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden.