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§ 45 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Beteiligungsspiegel

Rechnungslegung
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§ 45 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Beteiligungsspiegel

1. Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden.

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