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§ 44 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Rückstellungsspiegel

Rechnungslegung
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§ 44 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Rückstellungsspiegel

1. Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen.

2. Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern.

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