131.21
CH-TG
§ 44 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Rückstellungsspiegel
Rechnungslegung
§ 44 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Rückstellungsspiegel
1. Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen.
2. Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern.