131.21
CH-TG
§ 41 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Investitionsrechnung
Rechnungslegung
§ 41 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Investitionsrechnung
1. Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen gegenüber.