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§ 41 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Investitionsrechnung

Rechnungslegung
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§ 41 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Investitionsrechnung

1. Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen gegenüber.

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