131.21
CH-TG
§ 4 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
1. Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren.
2. Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage oder eines Kredits.
3. Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.