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§ 39 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Bilanz

Rechnungslegung
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§ 39 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Bilanz

1. In der Bilanz werden einander die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände gegenübergestellt.

2. Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.

3. Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.

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