131.21
CH-TG
§ 39 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Bilanz
Rechnungslegung
§ 39 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Bilanz
1. In der Bilanz werden einander die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände gegenübergestellt.
2. Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3. Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.