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§ 37 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Wertberichtigungen

Rechnungslegung
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§ 37 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Wertberichtigungen

1. Eine Wertberichtigung wird als ausserplanmässige Abschreibung verbucht. Diese ausserplanmässigen Abschreibungen sind aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen heraus vorzunehmen. Sie werden in jenen Fällen vorgenommen, wo das Anlagegut vor Ablauf der Nutzungsdauer nicht mehr zur Verfügung steht.

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