131.21
CH-TG
§ 36 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Grundsätze
Rechnungslegung
§ 36 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Grundsätze
1. Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.