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§ 36 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Grundsätze

Rechnungslegung
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§ 36 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Grundsätze

1. Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.

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