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§ 35 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Zweck

Rechnungslegung
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§ 35 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Zweck

1. Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, das der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

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