131.21
CH-TG
§ 35 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Zweck
Rechnungslegung
§ 35 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Zweck
1. Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, das der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.