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§ 34 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Kreditüberschreitung

Kreditrecht
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§ 34 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Kreditüberschreitung

1. Erträgt die Vornahme eines Aufwandes oder einer Ausgabe, für die im Budget kein ausreichender Kredit bewilligt ist, ohne nachteilige Folgen für die Gemeinde beziehungsweise die Körperschaft keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene oder nicht beeinflussbare Ausgabe, kann die Exekutive eine Kreditüberschreitung beschliessen.

2. Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwände und Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen.

3. Die Exekutive hat die Stimmberechtigten über Kreditüberschreitungen mit dem Rechnungsabschluss unter Darlegung der Begründungen zu orientieren.

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