131.21
CH-TG
§ 33 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Nachtragskredit
Kreditrecht
§ 33 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Nachtragskredit
1. Der Nachtragskredit ist die Aufstockung eines nicht ausreichenden Budgetkredits.
2. Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredites, dass der bewilligte Betrag nicht ausreicht, muss die Exekutive vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen Nachtragskredit anfordern. Vorbehalten bleibt die Kreditüberschreitung für nicht beeinflussbare Ausgaben nach § 34.
3. Über die Nachtragskredite entscheiden die Stimmberechtigten, soweit nicht die Exekutive zuständig ist.