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§ 32 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Sperrvermerk

Kreditrecht
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§ 32 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Sperrvermerk

1. Voraussehbare Aufwände oder Ausgaben aus Verpflichtungskrediten, für die bei der Beschlussfassung über das Budget der Entscheid der Legislative noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

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