131.21
CH-TG
§ 31 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Budgetkredit
Kreditrecht
§ 31 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Budgetkredit
1. Mit dem Budgetkredit ermächtigt die Legislative die Exekutive, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2. Nicht beanspruchte Kredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.