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131.21 CH-TG

§ 30 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Zusatzkredit

Kreditrecht
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§ 30 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Zusatzkredit

1. Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits.

2. Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte, teuerungsbereinigte Verpflichtungskredit um über 10 %, jedoch um mindestens den Betrag für die Aktivierungsgrenze gemäss § 8, überschritten wird, muss die Exekutive vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen Zusatzkredit anfordern.

3. Mehrkosten aufgrund von gebundenen Ausgaben benötigen keinen Zusatzkredit.

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