131.21
CH-TG
§ 30 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Zusatzkredit
Kreditrecht
§ 30 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Zusatzkredit
1. Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits.
2. Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte, teuerungsbereinigte Verpflichtungskredit um über 10 %, jedoch um mindestens den Betrag für die Aktivierungsgrenze gemäss § 8, überschritten wird, muss die Exekutive vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen Zusatzkredit anfordern.
3. Mehrkosten aufgrund von gebundenen Ausgaben benötigen keinen Zusatzkredit.