131.21
CH-TG
§ 3 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Finanz- und Verwaltungsvermögen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Finanz- und Verwaltungsvermögen
1. Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.