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§ 29 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Verpflichtungskreditkontrolle

Kreditrecht
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§ 29 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Verpflichtungskreditkontrolle

1. Über die aktuellen Verpflichtungskredite ist laufend Kontrolle zu führen.

2. Die im Rahmenkredit enthaltenen Einzelvorhaben müssen benannt werden.

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