131.21
CH-TG
§ 29 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Verpflichtungskreditkontrolle
Kreditrecht
§ 29 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Verpflichtungskreditkontrolle
1. Über die aktuellen Verpflichtungskredite ist laufend Kontrolle zu führen.
2. Die im Rahmenkredit enthaltenen Einzelvorhaben müssen benannt werden.